Dem Schulgemeinschaftsausschuß (SGA) gehören gemäß SchUG § 64 Abs. 3 der/die Schulleiter*in und je drei Vertreter*innen der Lehrer*innen, der Schüler*innen und der Erziehungsberechtigten an. Der Vorstand des Elternvereins bestellt lt. Statuten, Abs.12(2) bzw. SchUG §64 Abs. 6 die Mitglieder seitens der Eltern für den SGA.
Dem SGA obliegt die Entscheidung über:
- mehrtägige Schulveranstaltungen
- die Erklärung einer Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung
- die Durchführung von Elternsprechtagen (einschl. Terminfestlegung)
- die Hausordnung
- die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
- die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an schulfremden Veranstaltungen
- die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung
- die Durchführung von Veransltungen betreffen ddie Schulgesundheitspflege
- Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen
- die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
- die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
- schulautonome Schulzeitregelungen
- die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien
- die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern
- Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen
Die Beratung insbesondere über:
- wichtige Fragen des Unterrichtes
- wichtige Fragen der Erziehung
- Fragen der Planung von Schulveranstaltungen
- die Wahl von Unterrichtsmitteln
- die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln
- Baumaßnahmen im Bereich der Schule
Protokolle des SGA siehe auf der Schulwebsite.
Gesetzliche Grundlagen SGA
Die gesetzlichen Grundlagen zum SGA sind im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 64 festgelegt. Im folgenden werden einige wichtige Aspekte aus Abs. 1, 3, 6, 14 dargestellt.
(1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 v.H. der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen sind.
